Verein
Am 12.05.2025 wurde der Verein „Wir für Oberberg – Liste Jens Holger Pütz“ in Bergneustadt gegründet. Unsere Unabhängige Wählergruppe will erstmalig zur Kommunalwahl 2025 kreisweit antreten.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen im Überblick:
– Protokoll unserer Gründungsversammlung
– Wahlprogramm – Wir für Oberberg – Liste Jens Holger Pütz
– Satzung des Vereins „Wir für Oberberg – Liste Jens Holger Pütz“
Satzung des Vereins der unabhängigen Wählergruppe
„Wir für Oberberg – Liste Jens Holger Pütz“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Wir für Oberberg – Liste Jens Holger Pütz“.
(2) Er hat seinen Sitz in Bergneustadt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die aktive Mitgestaltung der Kommunalpolitik im Oberbergischen Kreis. Der Verein ist eine politische Vereinigung in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Die Teilnahme an Kommunalwahlen im Oberbergischen Kreis mit eigenen Wahlvorschlägen.
• Die Information der Bürger über politische Sachverhalte und die Förderung der politischen Willensbildung durch öffentliche Veranstaltungen, Publikationen und Pressearbeit.
• Die Entwicklung und Vertretung kommunalpolitischer Ziele und Programme.
• Die Benennung von Kandidatinnen und Kandidaten für politische Ämter und Mandate.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Wahl und Entlastung des Vorstands,
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
• Entscheidung über Anträge der Mitglieder,
• Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens:
• dem/der Vorsitzenden,
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem/der Schatzmeister/in,
• dem/der Schriftführer/in.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an den Oberbergischen Kreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der politischen Bildung zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Bergneustadt, den 12. Mai 2025
Diese Satzung wird von den anwesenden Gründungsmitgliedern akzeptiert. Die Gründungsmitglieder datieren die erste Mitgliederversammlung, die Festlegung der Mitgliedsbeiträge, sowie die Kandidaten zur Teilnahme an den Kommunalwahlen 2025 (Kreistag) auf den 20.06.2025. Zur Versammlung wird in das Hotel-Restaurant „Feste Neustadt“ schriftlich eingeladen:
Jens Holger Pütz, Sven Oliver Rüsche, Sabine Pütz, Christopher Robin Pütz